Ent- scheid des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden als Aufsichts- behörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 6. Juli 1994 i. S. M.E.B., SchKG 26/94). Der Entscheid darüber steht letztlich im Ermessen des Richters, wobei dieser auch zwischen dem Schutz der legitimen Verteidigungsrechte des Beklagten und dem nicht minder legitimen Anspruch des Klägers auf Streiterledigung abzuwägen hat. Nachdem die Vorinstanz keinen eigenen Zustellungsversuch unternahm und offensichtlich auch keine eigene Nachforschungen anstellte, konnte sie die Frage der effektiven oder zumindest voraussichtlichen