Nicht zu rechnen brauchte der Beschwerdeführer aber damit, dass es im Anschluss an seinen Rechtsvorschlag allenfalls zu einem Gerichtsverfahren kommen könnte, und es für diesen Fall nun an ihm lag, vorsorglich die ent- sprechenden Vorkehrungen wie etwa die Bestellung eines Zustelldomizils und/oder die Beauftragung eines Rechtsvertreters in der Schweiz zu treffen. Auch in der Vorladung zur Vermittlungsverhandlung, welche der Vermittler am 7. Februar 1994 ausstellte und die dem Beschwerdeführer auf dem Rechtshilfeweg nach Saudi-Arabien zugestellt wurde, ist eine Aufforderung im Sinne von Art. 55 Abs. 2 ZPO nicht enthalten.