Durch die Mitteilung und Kenntnisnahme des Zahlungsbefehls musste dem Beschwerdeführer le- diglich klar sein, dass gegen ihn in der Schweiz ein Betreibungsverfahren lief. Nicht zu rechnen brauchte der Beschwerdeführer aber damit, dass es im Anschluss an seinen Rechtsvorschlag allenfalls zu einem Gerichtsverfahren kommen könnte, und es für diesen Fall nun an ihm lag, vorsorglich die ent- sprechenden Vorkehrungen wie etwa die Bestellung eines Zustelldomizils und/oder die Beauftragung eines Rechtsvertreters in der Schweiz zu treffen.