Als erstes wurde dem Beklagten vom Be- treibungsamt gestützt auf Art. 66 Abs. 3 SchKG der Zahlungsbefehl auf dem Rechtshilfeweg zugestellt. Dieser enthält keine entsprechende Aufforde- rung um Bestellung eines Zustelldomizils mit Hinweis auf die Säumnisfol- gen. Abgesehen davon erfolgte die Mitteilung im Rahmen eines Betreibungsverfahrens. Dieses ist klar von dem ausserhalb der Schuldbetreibung stehenden ordentlichen Gerichtsverfahren zu trennen. Durch die Mitteilung und Kenntnisnahme des Zahlungsbefehls musste dem Beschwerdeführer le- diglich klar sein, dass gegen ihn in der Schweiz ein Betreibungsverfahren lief.