Arabien auf, mittels im Amtsblatt Nr.3 vom 19. Januar 1996 veröffentlichter Mitteilung auffordern, innert 20 Tagen seit Publikation ein Zustelldomizil im Kanton Graubünden zu bezeichnen, wi- drigenfalls alle weiteren Mitteilungen an ihn ebenfalls ediktaliter erfolgen. Vielmehr hätte gestützt auf Art. 55 Abs. 2 ZPO eine solche Aufforderung in der ersten, von der Partei in Empfang genommenen Mitteilung erfolgen müssen, was aber nicht geschah. Als erstes wurde dem Beklagten vom Be- treibungsamt gestützt auf Art. 66 Abs. 3 SchKG der Zahlungsbefehl auf dem Rechtshilfeweg zugestellt.