Unter dieser Adres- se ist der Beschwerdeführer, wie der am 28. August 1996 ausgestellten Voll- macht entnommen werden kann, offenbar auch heute noch erreichbar. b) Der Beschwerdeführer wurde aber auch nicht rechtsgültig aufge- fordert, durch Ernennung eines Vertreters im Kanton Graubünden Zustell- domizil zu nehmen, widrigenfalls die Vorladungen zukünftig ediktaliter erlassen würden. Nachdem die Adresse des Beklagten bekannt war, und Zu- stellungen an ihn möglich waren, die Voraussetzungen von Art. 55 Abs. 1 ZPO demnach nicht vorlagen, konnte die Vorinstanz den Beklagten nicht mit dem unzutreffenden Hinweis, dessen Aufenthalt sei unbekannt, ver- mutlich halte er sich in Saudi-