90 klagten Suleimaniyah, Riyadh 11565, Saudi-Arabien, an. Diese Anschrift nahm die Vorinstanz auch in das Rubrum ihres Kontumaz- Urteils auf. Dass sich der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt effektiv dort aufhielt, wird be- reits dadurch belegt, dass ihm vorgängig zwei Mitteilungen rechtshilfeweise an diese Anschrift in Riad zugestellt werden konnten. Unter dieser Adres- se ist der Beschwerdeführer, wie der am 28. August 1996 ausgestellten Voll- macht entnommen werden kann, offenbar auch heute noch erreichbar.