Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, werden eben- falls mittels Ediktalzitation im Kantonsamtsblatt und nötigenfalls in andern geeigneten öffentlichen Blättern vorgeladen. 5. a) Vorliegend konnte sich die Vorinstanz, als sie den Beklagten mit der im Amtsblatt veröffentlichten Mitteilung zur Hauptverhandlung vorlud, offensichtlich auf keinen der beiden Fälle, in denen die 89 Zivilprozessordnung die Vorladung einer im Ausland wohnenden Partei durch Ediktalzitation vorsieht, berufen. Von einem unbekannten Aufenthalt des Beklagten konn- te nicht ausgegangen werden.