Solches ist im übrigen auch aus Art. 129 Abs. 2 ZPO zu schliessen, wonach die Veröffentlichung des Dispositivs eines Kontumazur- teils im Amtsblatt nur dann genügt, wenn die sich im Ausland befindliche Partei trotz der an sie ergangenen Aufforderung kein Zustelldomizil gemäss Art. 55 ZPO bestellt hat. Den zweiten Fall der Ediktalzitation sieht Art. 55 Abs. 1 ZPO vor: Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, werden eben- falls mittels Ediktalzitation im Kantonsamtsblatt und nötigenfalls in andern geeigneten öffentlichen Blättern vorgeladen.