Gemäss Art. 55 Abs. 2 ZPO ist eine im Ausland wohnende Partei gehalten, nach Empfang der ersten an sie gelangten Mitteilung durch Ernennung eines Vertreters im Kanton Zustelldomizil zu nehmen, widri- genfalls die Vorladungen an sie ediktaliter erlassen werden können. Von dieser Vorschrift und ihren Rechtsfolgen ist ihr mit der Mitteilung Kenntnis zu geben. Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich klar, dass der Hinweis auf die Vorschrift und die Rechtsfolgen zwingend zu erfolgen ha- ben, damit bei Nichtbefolgung die Voraussetzungen für eine Ersatzzustel- lung gegeben sind. Solches ist im übrigen auch aus Art.