Viele Prozessgesetze sehen allerdings die förmliche Zustellung auf dem ordentlichen Rechtshilfeweg nur für die erste, den Prozess einleitende Ladung vor. Für den weiteren Verlauf des Verfahrens wird die im Ausland ansässige Partei aufgefordert, einen Zustellungsbevollmächtigten bezie- hungsweise ein Zustellungsdomizil im Inland zu bezeichnen. Kommt die ausländische Partei dieser Aufforderung nicht nach, können die Zustellun- gen durch öffentliche Bekanntmachung - die Ediktalzitation - erfolgen. Diese Form der Ersatzzustellung sehen die Prozessgesetze in der Regel auch bei einem unbekannten Aufenthalt der Partei vor (vgl. zum Ganzen P. Volken, a.a.O., S. 30).