89 weiteres vorgenommen werden dürfen. Die Zustellung darf daher in solchen Fällen namentlich nicht einfach unter Benützung der ausländischen Post be- wirkt werden (H. U. Walder, a.a.O., S. 214 N. 1). Die Vorschriften der kanto- nalen Zivilprozessordnung über die Zustellung von Vorladungen sind mit anderen Worten auch bei der Mitteilung anderer gerichtlicher Prozesshand- lungen zu beachten. Viele Prozessgesetze sehen allerdings die förmliche Zustellung auf dem ordentlichen Rechtshilfeweg nur für die erste, den Prozess einleitende Ladung vor.