Insbesondere bildet der richtige Zugang einer Gerichtsurkun- de aber auch eine notwendige Voraussetzung für den Eintritt allfälliger Säumnisfolgen. Eine nicht ordnungsgemässe Zustellung wird geheilt, wenn der Empfänger dennoch Kenntnis vom Inhalt der Gerichtsurkunde erhält und in der Wahrung seiner Rechte nicht beeinträchtigt wird (vgl. zum Ganzen Hauser/Hauser, a.a.O., N. 1 zu 190). 4. Die Zustellung an die im Ausland ansässige Partei regelt die Zi- vilprozessordnung des Kantons Graubünden nur im Bereich der Vorladun- gen (Art.