bei einem Prozess in der Schweiz also nach der massgeblichen kantonalen Prozessordnung (P Volken, Die internatio- nale Rechtshilfe in Zivilsachen, Zürich 1996, 5.30). Dabei kommt der Zu- stellung für die Ordnungsmässigkeit des gerichtlichen Verfahrens wesentli- che Bedeutung zu. Die nicht ordnungsgemässe Zustellung kann zur Folge haben, dass die betroffene Partei in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wird. Insbesondere bildet der richtige Zugang einer Gerichtsurkun- de aber auch eine notwendige Voraussetzung für den Eintritt allfälliger Säumnisfolgen.