Es gilt der Grundsatz, dass zwar Form und Inhalt des gerichtlichen Schriftstücks dem Rechte des Prozessge- richts, die Form der Zustellung aber dem Rechte des ersuchten Staates folgt, sofern sie nicht nach schweizerischer Rechtsauffassung auf eine Verweige- rung des rechtlichen Gehörs eines Adressaten hinausläuft (Studer/Rüegg/ Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N. 4 zu § 76 mit Hinweis auf Hauser/Hauser, GVG, Erläuterungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, 1978, N. 3 zu § 192). Auch die Frage, welche Doku- mente der förmlichen Zustellung bedürfen, bestimmt sich nach dem Ver- fahrensrecht des Urteilsgerichts,