87 über geltend, er sei nicht gehörig vorgeladen worden, da die Ediktalzitation zu Unrecht erfolgt sei. 3. Die Schweiz hat mit Saudi-Arabien weder einen bilateralen Ver- trag über die Rechtshilfe in Zivilsachen abgeschlossen, noch sind die beiden Staaten Mitglied eines multilateralen Staatsvertrages auf diesem Gebiet. Mangels staatsvertraglicher Regelung über die direkte Rechtshilfe können in Saudi-Arabien Zustellungen gerichtlicher Akte in Zivilsachen aus der Schweiz nur über den diplomatischen Weg durch Vermittlung des Bundes- amtes für Polizeiwesen erfolgen (Art. 7 Ziff.