Mehrere Zustellungen seien von den zuständigen Behörden nicht oder allenfalls mit erheblicher Verzögerung an den Beklagten weitergeleitet worden. Die Zustellungen hätten deshalb durch Ediktalzitation erfolgen müssen. Der Beklagte sei vergeblich durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Graubünden zur Hauptverhandlung vorgeladen worden. Desgleichen sei er auch nicht der zweimaligen Aufforderung zur Leistung der Vertröstung nachgekommen. Der Beklagte macht demgegen-