Erwägungen: 2. Unbestritten ist, dass der Beklagte anlässlich der Hauptverhandlung des Bezirksgerichts nicht persönlich anwesend und auch nicht rechtsgültig vertreten war. Ausgewiesen ist auch, dass er der vorinstanzlichen Aufforderung zur Leistung der Vertröstung nicht nachkam. Die Vorinstanz hat ihn aus diesen Gründen gestützt auf Art. 125 ZPO vom Verfahren ausgeschlossen. Zur Begründung führt sie in ihrem Urteil an, die auf dem Rechtshilfeweg erfolgten Zustellungen an den Beklagten hätten sich als unnütz erwiesen. Mehrere Zustellungen seien von den zuständigen Behörden nicht oder allenfalls mit erheblicher Verzögerung an den Beklagten weitergeleitet worden.