4, 5 und 6). - Sind die Mitteilungen zu Unrecht durch Ediktalzitation erfolgt, sind die daran geknüpften Säumnisfolgen zu beseitigen, d. h. in casu das ergangene Kontumazurteil aufzuheben und die Angelegenheit von Amtes wegen ins Vermittlungsstadium zurückzuversetzen, da bereits die - eine Prozessvoraussetzung darstellende - Vermittlung mangels gehöriger Vorladung mangelhaft war ( Erw. 6 a.E., 7).