- Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ( Ediktalzitation) ist erst zulässig, wenn die im Ausland wohnende Partei in der ersten an sie gelangten Mitteilung aufgefordert worden ist, durch Ernennung eines Vertreters im Kanton Zustellungsdomizil zu nehmen, widrigenfalls Mitteilungen an sie inskünftig ediktaliter erfolgen werden. Ohne eine solche Aufforderung und Androhung ist eine Ediktalzitation nur dann zulässig, wenn die tatsächliche Zustellung trotz grösstem Bemühen unmöglich ist oder zumindest voraussichtlich nicht möglich erscheint (Erw.