3, 4). - Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ( Ediktalzitation) ist erst zulässig, wenn die im Ausland wohnende Partei in der ersten an sie gelangten Mitteilung aufgefordert worden ist, durch Ernennung eines Vertreters im Kanton Zustellungsdomizil zu nehmen, widrigenfalls Mitteilungen an sie inskünftig ediktaliter erfolgen werden.