19 - Zustellung gerichtlicher Akten an im Ausland wohnende Personen (Art. 55 ZPO). - Fehlt ein bilateraler oder multilateraler Staatsvertrag über die Rechtshilfe in Zivilsachen, muss die Zustellung von Vorladungen und anderen gerichtlichen Akten auf dem diplomatischen Weg durch Vermittlung des Bundesamtes für Polizeiwesen erfolgen (Erw. 3, 4).