{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-19_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976adff561310c6622d9ae4d1d40e12c81ca29c2fca32957697a2b3ec4577e58a93edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976adff561310c6622d9ae4d1d40e12c81ca29c2fca32957697a2b3ec4577e58a93edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_19", "Checksum": "fa8d399517d9bbb622c76f982e0be82d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:44", "Checksum": "e47fae9fdca06a76fbb3bc567ca0e606", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 19\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n96\nrechtzeitig wahrzunehmen. Nachdem dem Beschwerdeführer vorgängig\ndie Mitteilungen auf dem Rechtshilfeweg zugestellt wurden, ist sein\nEinwand, er habe ohne gegenteilige Anzeichen davon ausgehen dürfen,\ndass dies auch weiterhin so geschehe, nicht von der Hand zu weisen.\nNach dem Gesagten gilt demnach festzustellen, dass die\nediktaliter\nerfolgten Mitteilungen der Vorinstanz nicht gerechtfertigt waren. Mit\nder Kontumazierung als Folge der Nichtleistung der Vertröstung und des\nFern- bleibens von der Hauptverhandlung wurde der Beschwerdeführer\nzu Un- recht in seinen verfahrensrechtlichen Ansprüchen beschnitten.\nDieser Man- gel kann nur geheilt werden, indem die prozessuale\nBenachteiligung beseitigt und dem Beschwerdeführer Gelegenheit\ngegeben wird, das Ver- säumte nachzuholen.\n7. Der Beschwerdeführer verlangt lediglich, es sei das Kontumazurteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz\nzurück- zuweisen. Nicht zu verkennen ist aber, dass der\nBeschwerdeführer durch die zu Unrecht erfolgten Ediktalzitationen\nschon vorgängig in seinen Rechten beschnitten wurde. So konnte er\nkeine Prozessantwort einreichen. Dadurch war er auch nicht in der\nLage, zum Tatsächlichen Stellung zu nehmen und Beweise zu nennen.\nEine wesentliche Benachteiligung stellte sich bereits deshalb ein, weil\nkeine rechtsgenügliche Sühneverhandlung stattfand. Dabei nimmt die\ngehörige Vermittlung einer Streitsache im kantonalen Zivilpro- zess\neine sehr wesentliche Stellung ein. Pflicht des Vermittlers ist es, eine\nAussöhnung der Parteien herbeizuführen (Art. 69 ZPO). Der Kläger\nsoll von der Durchführung eines offenbar unbegründeten Prozesses, der\nBe- klagte von der Bestreitung einer offensichtlich begründeten Klage\nabgehal- ten werden. Bei zweifelhafter Lage kann der Vermittler\nversuchen, die Par- teien zum Abschluss eines Vergleichs zu bewegen.\nLässt sich der Prozess nicht vermeiden, so dient das\nVermittlungsverfahren der Vorbereitung des anschliessenden\nGerichtsverfahrens. Der Kläger hat seine Rechtsbegehren spätestens\njetzt zu Protokoll zu geben. Eine Widerklage ist bei Verwir- kungsfolge\nin gleicher Weise geltend zu machen (Art. 67 ZPO). Der Ver- mittler\nhat ein Protokoll über den Gang der Verhandlung zu führen. Dieses dient\nihm zur Ausstellung des Leitscheins (Art. 73 ZPO i.V.m. Art. 71 ZPO).\nIndem er sich für die Ausstellung des Leitscheins umfassend mit der\nSache zu befassen hat, ist ihm auch die Möglichkeit gegeben, auf die\nrichtige Be- zeichnung der Parteien, die korrekte Formulierung der\nRechtsbegehren und die genaue Bezifferung des Streitwertes\nhinzuwirken (vgl. Art. 71 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 ZPO und Art. 73 ZPO).\nWas deshalb grundsätzlich als Pflicht ausgestaltet ist, stellt für die\n97\nParteien auch ein Recht dar. Sie haben die Mög- lichkeit, den\nRechtsstreit in einem frühen Zeitpunkt beizulegen und werden durch das\nVermittlungsverfahren bis zu einem gewissen Grade vor einem\naussichtslosen oder aber prozessual falsch eingeleiteten Verfahren ge-\n\n98\nschützt. Es stellen sich keine unnötigen Kosten ein. Der Sühneversuch\nliegt aber auch im Interesse der Gesellschaft an der Wiederherstellung\ndes Rechtsfriedens. Denn das Vermittlungsverfahren versteht sich als\nanderes Mittel der Konfliktlösung anstelle der urteilsmässigen\nEntscheidung. Indem unnötiges Prozessieren vermieden wird, werden\nschliesslich auch die staatli- chen Gerichte zeitlich und finanziell\nentlastet. Welche Bedeutung dem Ver- mittlungsverfahren bei der\nKonfliktlösung zukommt, zeigt sich etwa darin, dass im Jahre 1995 bei\ninsgesamt 1567 durch die Vermittler als Friedens- richter behandelten\nRechtsstreitigkeiten lediglich in knapp 54 % der Fälle der Leitschein\nausgestellt werden musste. In 329 Fällen (21 %) gelang es, ei- nen\nVergleich zu erzielen, 288 (18 %) Klagen wurden zurückgezogen und\n112 (7 %) wurden im Vermittlungsstadium anerkannt (vgl.\nJahresbericht 1995 des Kantonsgerichts, Statistischer Teil, Tabelle 1\nund 2). Aus ihrem Zweck und der Stellung im zivilprozessualen\nVerfahren erlangt die Vermitt- lungsverhandlung die Bedeutung einer\nProzessvoraussetzung. Sieht das Ge- setz für eine Streitsache die\nvorgängige Sühneverhandlung zwingend vor, muss ihr Fehlen von\nAmtes wegen und ungeachtet der Parteianträge be- achtet und die\nKlage darf vom angerufenen Gericht nicht behandelt werden (vgl. PKG\n1964 Nr. 11 S. 32; P Schnyder, Der Friedensrichter im schweizeri- schen\nZivilprozessrecht, Diss. Zürich 1985, 5.60). Vorliegend wurde zwar\neine Vermittlungsverhandlung durchgeführt; der Beklagte konnte aber,\nnachdem er nicht gehörig vorgeladen wurde, daran weder teilnehmen\nnoch sich vertreten lassen. Insofern ist auch von einem recht\nschwerwiegenden Verfahrensfehler zu sprechen. Ihren öffentlichen und\nprivaten Zweck konn- te die Sühneverhandlung nicht erfüllen. Im\nErgebnis ist dieser Fall mit je- nem der nicht vermittelten Streitsache\ngleichzusetzen. Da es an einer Pro- zessvoraussetzung mangelt,\nerachtet es der Kantonsgerichtsausschuss als erforderlich, die\nAngelegenheit von Amtes wegen ins Vermittlungsstadium\nzurückzuversetzen. Damit wird nicht zuletzt auch vermieden, dass der\nMan- gel sich zu einem späteren Zeitpunkt - etwa im Rahmen einer\ngegen das Ur- teil erhobenen Berufung - zu Ungunsten des\nBeschwerdegegners auswirkt. In Gutheissung der Beschwerde wird das\nKontumazurteil demnach aufge- hoben und die Sache an die Vorinstanz\nzurückgewiesen. Diese wird ihrer- seits das Vermittleramt des Kreises\nOberengadin anzuweisen haben, die Parteien zur Sühneverhandlung\nvorzuladen.\nZB 96 47 Urteil vom 19. November 1996\n\n94\n"}