{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-19_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976adff561310c6622d9ae4d1d40e12c81ca29c2fca32957697a2b3ec4577e58a93edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976adff561310c6622d9ae4d1d40e12c81ca29c2fca32957697a2b3ec4577e58a93edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_19", "Checksum": "fa8d399517d9bbb622c76f982e0be82d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:44", "Checksum": "e47fae9fdca06a76fbb3bc567ca0e606", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 19\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n94\nErledigung. Gemäss dem vom Bundesamt für Polizeiwesen, Sektion\nInter- nationale Rechtshilfe, herausgegebenen praktischen Führer wäre\neine Min- destdauer von 6 Monaten zu erwarten gewesen. Wohl\nbeanspruchte die kon- krete Zustellung demnach beinahe das Dreifache,\nbeziehungsweise bei der Vorladung des Vermittlers das Zweifache des\nohne Gewähr vom Bundesamt angegebenen Zeitraums. Dass der\nVermittler und die Vorinstanz fortan das Verfahren in Wahrung der\nebenfalls berechtigten Interessen des Kläger vor- antreiben wollten, ist\ninsofern auch verständlich. Stellt man jedoch nur auf den aktenmässig\nausgewiesenen Ablauf der Zustellungen ab, so muss die lange Dauer\nauf den schleppenden Gang des Rechtshilfeverfahrens an sich und nicht\nauf ein offensichtlich zustellungsverhinderndes Verhalten des Beklagten zurückgeführt werden. Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen\nwerden, dass schon seitens der ersuchenden schweizerischen\nBehörden 11 Monate zur Erledigung des Gesuchs um Zustellung des\nZahlungsbefehls benötigt wurden. Entsprechend lässt sich auch nicht\nmit Bestimmtheit sa- gen, allein die ersuchte Behörde habe eine lange\nVerfahrensdauer zu ver- treten. Insbesondere war die Zustellung auf\ndem Rechtshilfeweg aber nicht unmöglich und die relativ lange Dauer\ndes Verfahrens, ohne dass diese of- fensichtlich auf ein Verhalten des\nZustellungsempfängers zurückzuführen ist, kann ohne zusätzliche\nErschwernisse nicht mit dem Fall der voraus- sichtlich unmöglichen\noder bewusst verhinderten Zustellung gleichgesetzt werden.\nAndernfalls würde man die Interessen des Klägers auf speditive\nStreiterledigung über Gebühr zu Lasten der Verteidigungsrechte des\nBe- klagten gewichten. Den Interessen des Klägers wird in diesen Fällen\nbereits insofern Rechnung getragen, als der Beklagte - wie dargelegt\nwurde - mit der ersten Mitteilung unter Hinweis auf die Folgen bei\nUnterlassung zur Bestellung eines Zustelldomizils aufgefordert werden\nkann, und dieserart im nachfolgenden Teil des Verfahrens zeitraubende\nZustellungen auf dem Rechtsilfeweg verhindert werden. Solches wäre\nauch im vorliegenden Fall - im Rahmen der ersten Vorladung zur\nVermittlungsverhandlung - möglich gewesen.\nAusreichende Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer trotz\nnicht gehörig erfolgter Vorladung dennoch rechtzeitig vom\nGerichtstermin Kenntnis erhalten hat und die Säumnisse seiner eigenen\nNachlässigkeit zu- zuschreiben sind, bestehen nicht. Wohl trifft es zu,\ndass der Beklagte, wie der Beschwerdegegner geltend macht, vom\nUrteilsdispositiv, das im Amts- blatt veröffentlicht wurde, rechtzeitig\nKenntnis nahm und innert Frist beim Kantonsgerichtsausschuss\nBeschwerde erheben liess. Daraus kann aber nicht einfach geschlossen\nwerden, bei der ediktaliter erfolgten Vorladung zur Hauptverhandlung\n95\nvor Bezirksgericht aber auch allen anderen vorgän- gig auf diesem Weg\nerfolgten Mitteilungen habe es sich ähnlich verhalten, und es wäre\ndem Beschwerdeführer möglich gewesen, seine Interessen\n\n"}