{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-19_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976adff561310c6622d9ae4d1d40e12c81ca29c2fca32957697a2b3ec4577e58a93edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976adff561310c6622d9ae4d1d40e12c81ca29c2fca32957697a2b3ec4577e58a93edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_19", "Checksum": "fa8d399517d9bbb622c76f982e0be82d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:44", "Checksum": "e47fae9fdca06a76fbb3bc567ca0e606", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 19\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n92\nunmöglich ist oder zumindest voraussichtlich nicht möglich erscheint\n(vgl. hierzu P Volken, a.a.O., 5.33; M. Guldener, Schweizerisches\nZivilprozess- recht, Zürich 1979, S.253; Rosenberg/Schwab,\nZivilprozessrecht, 14. Auf- lage, München 1986, S. 443, Hauser/Hauser,\na.a.O., N. 2 zu § 197). Eine Un- möglichkeit kann sich beispielsweise\ndaraus ergeben, dass eine Partei in einem Staat ohne geordnete\nEinwohnerkontrolle wohnt, sich durch fort- währenden\nAufenthaltswechsel offensichtlich bewusst der Rechtsprechung zu\nentziehen versucht und deshalb nicht ausfindig gemacht werden kann,\noder der ersuchte Staat die Zustellung schlicht verweigert. Inwiefern\neine Zustellung effektiv unmöglich ist oder als voraussichtlich\nunmöglich darf gelten, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und\nlässt sich in bezug auf einen bestimmten ausländischen Staat in der Regel\nnicht pauschal sagen. Auf eine Unmöglichkeit kann nur geschlossen\nwerden, wenn die konkreten,\nim Rahmen des Zumutbaren angestellten Nachforschungen die\nZustellung auf dem Rechtshilfeweg als unmöglich erscheinen lassen\n(Hauser/Hauser, a.a.O., N. 2 zu § 197, S. 663; Studer/Rüegg/Eiholzer,\na.a.O., N. 8 zu § 76; Ent- scheid des Kantonsgerichtsausschusses von\nGraubünden als Aufsichts- behörde über Schuldbetreibung und\nKonkurs vom 6. Juli 1994 i. S. M.E.B., SchKG 26/94). Der Entscheid\ndarüber steht letztlich im Ermessen des Richters, wobei dieser auch\nzwischen dem Schutz der legitimen Verteidigungsrechte des Beklagten und dem nicht minder legitimen Anspruch\ndes Klägers auf Streiterledigung abzuwägen hat.\nNachdem die Vorinstanz keinen eigenen Zustellungsversuch unternahm und offensichtlich auch keine eigene Nachforschungen anstellte,\nkonnte sie die Frage der effektiven oder zumindest voraussichtlichen\nUn- möglichkeit nur anhand der vorangegangenen Zustellungen des\nBetrei- bungsamtes und des Vermittlers beurteilen. Es ist der Vorinstanz\nnun inso- fern Recht zu geben, dass beide Zustellungen bemerkenswert\nviel Zeit in Anspruch nahmen. Bis der am 11. Dezember 1991\nausgestellte Zahlungsbe- fehl den Beschwerdeführer auf dem\nRechtshilfeweg erreichte, dauerte es 21 Monate. Die Zustellung der\nVorladung zur Vermittlungsverhandlung bean- spruchte 11 Monate. In\nbezug auf die erste, sehr zeitintensive Zustellung gilt allerdings zu\nbemerken, dass drei Monate nur schon deshalb verstrichen, weil die\nUrkunde vom BAP zurückgesandt werden musste, da eine Übersetzung ins Arabische fehlte. Erstaunlich ist schliesslich, dass die\nsaudischen Behörden in einer ersten Antwort vom 18. April 1993 auf die\nNote Nr. 354 der schweizerischen Botschaft vom 18. November 1992\nBezug nehmen. Dar- aus könnte, nachdem eine frühere Weiterleitung\n93\nnicht ausgewiesen ist, ge- schlossen werden, dass der am 11. März 1992\nan das BAP zurückgesandte Zahlungsbefehl erst am 18. November\n1992 - also 8 Monate später - den saudischen Behörden in Riad\nübergeben wurde. Ab diesem Zeitpunkt benötigte die erste Zustellung\nnoch weitere 10 Monate bis zur endgültigen\n\n"}