{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-19_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976adff561310c6622d9ae4d1d40e12c81ca29c2fca32957697a2b3ec4577e58a93edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976adff561310c6622d9ae4d1d40e12c81ca29c2fca32957697a2b3ec4577e58a93edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_19", "Checksum": "fa8d399517d9bbb622c76f982e0be82d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:44", "Checksum": "e47fae9fdca06a76fbb3bc567ca0e606", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 19\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n90\nklagten Suleimaniyah, Riyadh 11565, Saudi-Arabien, an. Diese\nAnschrift nahm die Vorinstanz auch in das Rubrum ihres Kontumaz-\nUrteils auf. Dass sich der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt effektiv\ndort aufhielt, wird be- reits dadurch belegt, dass ihm vorgängig zwei\nMitteilungen rechtshilfeweise an diese Anschrift in Riad zugestellt\nwerden konnten. Unter dieser Adres- se ist der Beschwerdeführer, wie\nder am 28. August 1996 ausgestellten Voll- macht entnommen werden\nkann, offenbar auch heute noch erreichbar.\nb) Der Beschwerdeführer wurde aber auch nicht rechtsgültig\naufge- fordert, durch Ernennung eines Vertreters im Kanton Graubünden\nZustell- domizil zu nehmen, widrigenfalls die Vorladungen zukünftig\nediktaliter erlassen würden. Nachdem die Adresse des Beklagten bekannt\nwar, und Zu- stellungen an ihn möglich waren, die Voraussetzungen\nvon Art. 55 Abs. 1 ZPO demnach nicht vorlagen, konnte die\nVorinstanz den Beklagten nicht mit dem unzutreffenden Hinweis,\ndessen Aufenthalt sei unbekannt, ver- mutlich halte er sich in Saudi-\nArabien auf, mittels im Amtsblatt Nr.3 vom\n19. Januar 1996 veröffentlichter Mitteilung auffordern, innert 20 Tagen\nseit Publikation ein Zustelldomizil im Kanton Graubünden zu\nbezeichnen, wi- drigenfalls alle weiteren Mitteilungen an ihn ebenfalls\nediktaliter erfolgen. Vielmehr hätte gestützt auf Art. 55 Abs. 2 ZPO eine\nsolche Aufforderung in der ersten, von der Partei in Empfang\ngenommenen Mitteilung erfolgen müssen, was aber nicht geschah. Als\nerstes wurde dem Beklagten vom Be- treibungsamt gestützt auf Art. 66\nAbs. 3 SchKG der Zahlungsbefehl auf dem Rechtshilfeweg zugestellt.\nDieser enthält keine entsprechende Aufforde- rung um Bestellung eines\nZustelldomizils mit Hinweis auf die Säumnisfol- gen. Abgesehen\ndavon erfolgte die Mitteilung im Rahmen eines Betreibungsverfahrens. Dieses ist klar von dem ausserhalb der\nSchuldbetreibung stehenden ordentlichen Gerichtsverfahren zu trennen.\nDurch die Mitteilung und Kenntnisnahme des Zahlungsbefehls musste\ndem Beschwerdeführer le- diglich klar sein, dass gegen ihn in der\nSchweiz ein Betreibungsverfahren lief. Nicht zu rechnen brauchte der\nBeschwerdeführer aber damit, dass es im Anschluss an seinen\nRechtsvorschlag allenfalls zu einem Gerichtsverfahren kommen könnte,\nund es für diesen Fall nun an ihm lag, vorsorglich die ent- sprechenden\nVorkehrungen wie etwa die Bestellung eines Zustelldomizils und/oder\ndie Beauftragung eines Rechtsvertreters in der Schweiz zu treffen. Auch\nin der Vorladung zur Vermittlungsverhandlung, welche der Vermittler\nam 7. Februar 1994 ausstellte und die dem Beschwerdeführer auf dem\nRechtshilfeweg nach Saudi-Arabien zugestellt wurde, ist eine\nAufforderung im Sinne von Art. 55 Abs. 2 ZPO nicht enthalten. Mit\n91\ndiesen beiden an den Beschwerdeführer gelangten Mitteilungen wurden\ndemnach die Vorausset- zungen für eine Ediktalzitation nicht\ngeschaffen.\n6. In der Praxis wird eine Ediktalzitation darüber hinaus noch\ndann als zulässig erachtet, wenn die effektive Zustellung trotz grösstem\nBemühen\n\n"}