{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-19_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976adff561310c6622d9ae4d1d40e12c81ca29c2fca32957697a2b3ec4577e58a93edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976adff561310c6622d9ae4d1d40e12c81ca29c2fca32957697a2b3ec4577e58a93edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_19", "Checksum": "fa8d399517d9bbb622c76f982e0be82d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:44", "Checksum": "e47fae9fdca06a76fbb3bc567ca0e606", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 19\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 89\nweiteres vorgenommen werden dürfen. Die Zustellung darf daher in\nsolchen Fällen namentlich nicht einfach unter Benützung der\nausländischen Post be- wirkt werden (H. U. Walder, a.a.O., S. 214 N. 1).\nDie Vorschriften der kanto- nalen Zivilprozessordnung über die\nZustellung von Vorladungen sind mit anderen Worten auch bei der\nMitteilung anderer gerichtlicher Prozesshand- lungen zu beachten.\nViele Prozessgesetze sehen allerdings die förmliche Zustellung\nauf dem ordentlichen Rechtshilfeweg nur für die erste, den Prozess\neinleitende Ladung vor. Für den weiteren Verlauf des Verfahrens wird\ndie im Ausland ansässige Partei aufgefordert, einen\nZustellungsbevollmächtigten bezie- hungsweise ein Zustellungsdomizil\nim Inland zu bezeichnen. Kommt die ausländische Partei dieser\nAufforderung nicht nach, können die Zustellun- gen durch öffentliche\nBekanntmachung - die Ediktalzitation - erfolgen. Diese Form der\nErsatzzustellung sehen die Prozessgesetze in der Regel auch bei einem\nunbekannten Aufenthalt der Partei vor (vgl. zum Ganzen\nP. Volken, a.a.O., S. 30). Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung\ndes Kantons Graubünden unterscheiden sich in dieser Hinsicht denn auch\nnicht wesentlich von jenen in anderen kantonalen Prozessgesetzen. Nach\nArt. 55 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt der Grundsatz, dass im Ausland wohnende\nPersonen in der Regel durch Vermittlung der Regierung zitiert werden\n(Art. 55 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Gemäss Art. 55 Abs. 2 ZPO ist eine im\nAusland wohnende Partei gehalten, nach Empfang der ersten an sie\ngelangten Mitteilung durch Ernennung eines Vertreters im Kanton\nZustelldomizil zu nehmen, widri- genfalls die Vorladungen an sie\nediktaliter erlassen werden können. Von dieser Vorschrift und ihren Rechtsfolgen ist ihr mit der Mitteilung Kenntnis\nzu geben. Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich klar,\ndass der Hinweis auf die Vorschrift und die Rechtsfolgen zwingend zu\nerfolgen ha- ben, damit bei Nichtbefolgung die Voraussetzungen für\neine Ersatzzustel- lung gegeben sind. Solches ist im übrigen auch aus\nArt. 129 Abs. 2 ZPO zu schliessen, wonach die Veröffentlichung des\nDispositivs eines Kontumazur- teils im Amtsblatt nur dann genügt,\nwenn die sich im Ausland befindliche Partei trotz der an sie ergangenen\nAufforderung kein Zustelldomizil gemäss Art. 55 ZPO bestellt hat. Den\nzweiten Fall der Ediktalzitation sieht Art. 55 Abs. 1 ZPO vor: Personen,\nderen Aufenthalt unbekannt ist, werden eben- falls mittels\nEdiktalzitation im Kantonsamtsblatt und nötigenfalls in andern\ngeeigneten öffentlichen Blättern vorgeladen.\n5. a) Vorliegend konnte sich die Vorinstanz, als sie den Beklagten\nmit der im Amtsblatt veröffentlichten Mitteilung zur Hauptverhandlung\nvorlud, offensichtlich auf keinen der beiden Fälle, in denen die\n89\nZivilprozessordnung die Vorladung einer im Ausland wohnenden\nPartei durch Ediktalzitation vorsieht, berufen. Von einem unbekannten\nAufenthalt des Beklagten konn- te nicht ausgegangen werden. Der\nKläger gab als letzten Wohnsitz des Be-\n\n"}