{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-19_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976adff561310c6622d9ae4d1d40e12c81ca29c2fca32957697a2b3ec4577e58a93edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976adff561310c6622d9ae4d1d40e12c81ca29c2fca32957697a2b3ec4577e58a93edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_19", "Checksum": "fa8d399517d9bbb622c76f982e0be82d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:44", "Checksum": "e47fae9fdca06a76fbb3bc567ca0e606", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 19\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n19 - Zustellung gerichtlicher Akten an im Ausland wohnende\nPersonen (Art. 55 ZPO).\n- Fehlt ein bilateraler oder multilateraler Staatsvertrag\nüber die Rechtshilfe in Zivilsachen, muss die Zustellung\nvon Vorladungen und anderen gerichtlichen Akten auf\ndem diplomatischen Weg durch Vermittlung des Bundesamtes für Polizeiwesen erfolgen (Erw. 3, 4).\n- Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung\n( Ediktalzitation) ist erst zulässig, wenn die im Ausland\nwohnende Partei in der ersten an sie gelangten Mitteilung aufgefordert worden ist, durch Ernennung eines\nVertreters im Kanton Zustellungsdomizil zu nehmen,\nwidrigenfalls Mitteilungen an sie inskünftig ediktaliter\nerfolgen werden. Ohne eine solche Aufforderung und\nAndrohung ist eine Ediktalzitation nur dann zulässig,\nwenn die tatsächliche Zustellung trotz grösstem\nBemühen unmöglich ist oder zumindest voraussichtlich nicht möglich erscheint (Erw. 4, 5 und 6).\n- Sind die Mitteilungen zu Unrecht durch Ediktalzitation\nerfolgt, sind die daran geknüpften Säumnisfolgen zu\nbeseitigen, d. h. in casu das ergangene Kontumazurteil\naufzuheben und die Angelegenheit von Amtes wegen\nins Vermittlungsstadium zurückzuversetzen, da bereits\ndie - eine Prozessvoraussetzung darstellende - Vermittlung mangels gehöriger Vorladung mangelhaft war\n( Erw. 6 a.E., 7).\n\nErwägungen:\n2. Unbestritten ist, dass der Beklagte anlässlich der Hauptverhandlung des Bezirksgerichts nicht persönlich anwesend und auch nicht rechtsgültig vertreten war. Ausgewiesen ist auch, dass er der vorinstanzlichen Aufforderung zur Leistung der Vertröstung nicht nachkam. Die Vorinstanz\nhat ihn aus diesen Gründen gestützt auf Art. 125 ZPO vom Verfahren ausgeschlossen. Zur Begründung führt sie in ihrem Urteil an, die auf dem\nRechtshilfeweg erfolgten Zustellungen an den Beklagten hätten sich als\nunnütz erwiesen. Mehrere Zustellungen seien von den zuständigen Behörden nicht oder allenfalls mit erheblicher Verzögerung an den Beklagten weitergeleitet worden. Die Zustellungen hätten deshalb durch Ediktalzitation\nerfolgen müssen. Der Beklagte sei vergeblich durch Veröffentlichung im\nAmtsblatt des Kantons Graubünden zur Hauptverhandlung vorgeladen\nworden. Desgleichen sei er auch nicht der zweimaligen Aufforderung zur\nLeistung der Vertröstung nachgekommen. Der Beklagte macht demgegen-\n\n87\nüber geltend, er sei nicht gehörig vorgeladen worden, da die\nEdiktalzitation zu Unrecht erfolgt sei.\n3. Die Schweiz hat mit Saudi-Arabien weder einen bilateralen\nVer- trag über die Rechtshilfe in Zivilsachen abgeschlossen, noch sind\ndie beiden\nStaaten Mitglied eines multilateralen Staatsvertrages auf diesem\nGebiet. Mangels staatsvertraglicher Regelung über die direkte\nRechtshilfe können in Saudi-Arabien Zustellungen gerichtlicher Akte\nin Zivilsachen aus der Schweiz nur über den diplomatischen Weg\ndurch Vermittlung des Bundes- amtes für Polizeiwesen erfolgen (Art. 7\nZiff. 3 lit. b der bundesrätlichen Ver- ordnung über die Aufgaben der\nDepartemente, Gruppen und Ämter, SR 172.010.15; H. U. Walder,\nEinführung in das Internationale Zivilprozessrecht\nder Schweiz, Zürich 1989, S.216 N.7f.). Es gilt der Grundsatz, dass\nzwar Form und Inhalt des gerichtlichen Schriftstücks dem Rechte des\nProzessge- richts, die Form der Zustellung aber dem Rechte des ersuchten\nStaates folgt, sofern sie nicht nach schweizerischer Rechtsauffassung\nauf eine Verweige- rung des rechtlichen Gehörs eines Adressaten\nhinausläuft (Studer/Rüegg/ Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens\n1994, N. 4 zu § 76 mit Hinweis auf Hauser/Hauser, GVG, Erläuterungen\nzum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, 1978, N. 3 zu §\n192). Auch die Frage, welche Doku- mente der förmlichen Zustellung\nbedürfen, bestimmt sich nach dem Ver- fahrensrecht des Urteilsgerichts,\nbei einem Prozess in der Schweiz also nach der massgeblichen\nkantonalen Prozessordnung (P Volken, Die internatio- nale Rechtshilfe\nin Zivilsachen, Zürich 1996, 5.30). Dabei kommt der Zu- stellung für\ndie Ordnungsmässigkeit des gerichtlichen Verfahrens wesentli- che\nBedeutung zu. Die nicht ordnungsgemässe Zustellung kann zur Folge\nhaben, dass die betroffene Partei in ihrem Anspruch auf rechtliches\nGehör verletzt wird. Insbesondere bildet der richtige Zugang einer\nGerichtsurkun- de aber auch eine notwendige Voraussetzung für den\nEintritt allfälliger Säumnisfolgen. Eine nicht ordnungsgemässe\nZustellung wird geheilt, wenn der Empfänger dennoch Kenntnis vom\nInhalt der Gerichtsurkunde erhält und in der Wahrung seiner Rechte\nnicht beeinträchtigt wird (vgl. zum Ganzen Hauser/Hauser, a.a.O., N. 1\nzu 190).\n4. Die Zustellung an die im Ausland ansässige Partei regelt die\nZi- vilprozessordnung des Kantons Graubünden nur im Bereich der\nVorladun- gen (Art. 54ff. ZPO). Dies heisst aber nicht, dass sich die\nZustellung ande- rer, in Urkunden verbriefter gerichtlicher\nProzesshandlungen an eine im Ausland ansässige Partei erübrigt oder\ndabei keine besonderen Formvor- schriften beachtlich wären. Gewährt\n88\nein Staat - wie im vorliegenden Fall Saudi-Arabien - die Rechtshilfe\nnur auf dem diplomatischen Weg, so haben grundsätzlich alle Akte\neines Verfahrens diesen Weg zu gehen, da die ge- richtliche Zustellung\nvon Urkunden allgemein zu den richterlichen Prozess- handlungen\ngehört, die ausserhalb des eigenen Staatsgebietes nicht ohne\n\n"}