90 erlaubt. Da der Interessent zudem kein auffälliges Verhalten an den Tag legte, gab es für A. keinen Anlass, Verdacht zu schöpfen. Eine grobe Fahrlässigkeit kann nicht bejaht werden, weshalb eine entsprechende Reduktion der eingeklagten Forderung nicht angebracht ist. ZB 96 Urteil vom 15. Oktober 1996 46 91