Für den Kauf eines Fahr- rades ist dessen Besichtigung unerlässlich und eine Probefahrt erscheint in solchen Situationen sinnvoll. Dass der Verkäufer in diesem Fall nicht von je- dem einzelnen möglichen Käufer Name und Adresse verlangt, erscheint nicht als derart grobes Fehlverhalten, dass ihm der für das Vorliegen eines grob- fahrlässigen Verhaltens typische Vorwurf «Das darf nicht passieren» gemacht werden könnte. Immerhin hat A. dem angeblichen Käufer eine Probefahrt le- diglich auf dem Vorhof des Hauses