Aus diesem Grunde beantragte der Beschwerdeführer auch vor dem Kantonsgerichtsausschuss erneut die Reduktion der Forderung. Grobfahrlässigkeit zeigt sich in der Verletzung von elementaren Vor- sichtpflichten, die sich jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage auf- drängen (Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 350). A. wollte sein Mountainbike verkaufen. Für den Kauf eines Fahr- rades ist dessen Besichtigung unerlässlich und eine Probefahrt erscheint in solchen Situationen sinnvoll.