Die Vorinstanz verneinte, dass die unterlassene Befragung des Kaufinteressenten nach Name und Adresse eine grobe Fahrlässigkeit darstelle und verwarf aus diesem Grunde den Eventualantrag des Beschwerde- führers auf Kürzung der eingeklagten Summe. Der Beschwerdeführer macht geltend, es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, in einem derar- tigen Fall von einem Interessenten weder Name noch Telefonnummer auf- zunehmen, weshalb dieses Verhalten als grobfahrlässig bezeichnet werden müsse. Aus diesem Grunde beantragte der Beschwerdeführer auch vor dem Kantonsgerichtsausschuss erneut die Reduktion der Forderung.