Einfacher Diebstahl ist von dem mit der Beschwerdegegnerin abgeschlosse- nen Versicherungsvertrag gedeckt, womit eine weitere bestrittene Anspruchsvoraussetzung der Beschwerdegegnerin bejaht werden kann. 7. Die Vorinstanz verneinte, dass die unterlassene Befragung des Kaufinteressenten nach Name und Adresse eine grobe Fahrlässigkeit darstelle und verwarf aus diesem Grunde den Eventualantrag des Beschwerde- führers auf Kürzung der eingeklagten Summe.