Diese kurzfristige und zweckgebundene Übergabe des Fahrrades an den Kaufinteressenten stellt kein Anvertrauen im strafrechtlich relevanten Sinn dar. Vielmehr muss eine Aneignungs- und Bereicherungsabsicht des angeblichen Interessenten ange- nommen werden, womit ein Diebstahl gemäss Art. 139 StGB zu bejahen ist. Einfacher Diebstahl ist von dem mit der Beschwerdegegnerin abgeschlosse- nen Versicherungsvertrag gedeckt, womit eine weitere bestrittene Anspruchsvoraussetzung der Beschwerdegegnerin bejaht werden kann.