Der Zweck der Probefahrt war eindeu- tig das Ausprobieren des Fahrrades, folglich die Kontrolle durch den Inter- essenten, ob der Rahmen des Mountainbikes seiner Körpergrösse angepasst sei. Um dies feststellen zu können, ist es in der Regel unerlässlich, dass ein potentieller Käufer auf das Fahrrad aufsteigt und einige Runden dreht. Dem angeblichen Kaufsinteressenten war von A. lediglich erlaubt worden, auf dem Vorplatz zum Haus einige Runden zu drehen. Diese kurzfristige und zweckgebundene Übergabe des Fahrrades an den Kaufinteressenten stellt kein Anvertrauen im strafrechtlich relevanten Sinn dar.