89 Art. 140 aStGB). Voraussetzung des Anvertrauens ist die Gewährung des Gewahrsams an der Sache, allein die Ermöglichung des Zugangs zur Sache genügt nicht (Trechsel, a.a.O., N 5 zu Art. 140 aStGB). Tatsächlich hat A. das Mountainbike dem Kaufsinteressenten nicht zur Aufbewahrung, Verwal- tung oder Verwendung übergeben. Der Zweck der Probefahrt war eindeu- tig das Ausprobieren des Fahrrades, folglich die Kontrolle durch den Inter- essenten, ob der Rahmen des Mountainbikes seiner Körpergrösse angepasst sei.