Anvertraut ist nach der Definition des Bundesgerichtes, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interes- se eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern (Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen Straf- gesetzbuch, Zürich 1989, N 4 zu Art. 140 aStGB mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Im Falle einer Veruntreuung wird 88 eine bestimmte Sache mit rechtlich beschränkter Verfügungsbefugnis überlassen, ohne dass eine unmittelbare Kontrolle der Verwendung möglich oder üblich ist (Schultz, ZBJV 98 (1962) 112, zit. in: Trechsel, a.a.O., N 4 zu