137 alt StGB oder eine Veruntreuung nach Art. 140 alt StGB darstellt, ist rechtlicher Na- tur, weshalb der Kantonsgerichtsausschuss diese frei überprüft. Eine Veruntreuung begeht, wer eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneig- net, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 138 Ziff. 1 StGB). Anvertraut ist nach der Definition des Bundesgerichtes, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interes- se eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern (Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen Straf- gesetzbuch, Zürich 1989, N 4 zu Art.