Die Vorinstanz hat unter den tatsächlichen Feststellungen festgehal- ten, A. habe dem Kaufsinteressenten das Fahrrad zu einer Probefahrt über- geben, worauf dieser den Vorhof überraschenderweise verlassen habe. Von diesem Sachverhalt ging die Vorinstanz denn auch im Rahmen der rechtli- chen Erwägungen zur Frage, ob Diebstahl oder Veruntreuung vorgelegen habe, aus. Diese Tatsachenfeststellung kann angesichts der Aktenlage nicht als willkürlich bezeichnet werden, hat ja nicht einmal die Beschwerdeführe- rin bestritten, dass sich der Vorfall dem Grundsatz nach so hergetragen hat. Die Frage, ob dieser Sachverhalt einen Diebstahl nach Art. 137 alt StGB oder eine Veruntreuung nach Art.