6. Ebenfalls bestritten wird von der Beschwerdeführerin die Ansicht der Vorinstanz, es liege lediglich ein Diebstahl und keine Veruntreuung vor. Zum einen sei nicht klar, von welchem Sachverhalt die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung ausgegangen sei. Zum anderen geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass die Aushändigung des Mountainbikes zum Zwecke einer Probefahrt ein Anvertrauen im Sinne des strafrechtlichen Veruntreuungs- tatbestandes sei. Die Vorinstanz hat unter den tatsächlichen Feststellungen festgehal- ten, A. habe dem Kaufsinteressenten das Fahrrad zu einer Probefahrt über- geben, worauf dieser den Vorhof überraschenderweise verlassen habe.