Aufgrund dieser Angaben erfolgte auch die Prämienberech- nung für ein Versicherungsrisiko, welches die entsprechende Anzahl Perso- nen miteinschliesst und nicht lediglich die Versicherungsnehmerin allein. Im Zusammenhang mit der Feststellung, dass sich der Wohnsitz von A. in Chur befindet, ist unter den gegebenen Umständen die Hausgemeinschaft mit sei- ner Mutter und somit auch die grundsätzliche Versicherungsdeckung für das abhanden gekommene Mountainbike zu bejahen. 6. Ebenfalls bestritten wird von der Beschwerdeführerin die Ansicht der Vorinstanz, es liege lediglich ein Diebstahl und keine Veruntreuung vor.