87 während der Woche in Brugg mit anderen Studenten zusammenlebte, schliesst eine lediglich an den Wochenenden und in den Ferien ausgeübte Hausgemeinschaft mit der Beschwerdegegnerin nicht aus. Im übrigen hat die Beschwerdegegnerin auch im Inventarblatt zur Ermittlung der wertrich- tigen Versicherungssumme die Anzahl der im gleichen Haushalt lebenden Personen mit drei angegeben, was von der Versicherung nicht beanstandet worden war.