dementsprechend be- stätigten sie nicht, der Wohnsitz von A. sei in Brugg gewesen. Nach Art. 26 ZGB begründet der Aufenthalt an einem Orte zum Zweck des Besuches ei- ner Lehranstalt keinen Wohnsitz. Art. 26 ZGB enthält aber eine widerleg- bare Vermutung; es ist nicht zwangsläufig ausgeschlossen, dass sich an die- sem Orte auch der wohnsitzbegründende Lebensmittelpunkt befindet (Eugen Bucher, Berner Kommentar, N 3 zu Art. 26 ZGB). Den erwähnten Zeugenaussagen kann entnommen werden, dass der Aufenthalt von A. in Brugg zu Studienzwecken erfolgte, womit grundsätzlich die Regel von Art. 26 ZGB Platz greift. Da die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht hat, was die Vermutung von Art.