Gemäss Wohnsitzbescheinigung der Stadt Chur vom 30. Oktober 1995 ist A. seit dem 15. August 1992 ununterbrochen in Chur wohnhaft und gemeldet. Die Hinterlegung der Papiere ist ein Indiz für die Erlangung des zivilrechtlichen Wohnsitzes an einem bestimmten Ort (BGE 102 IV 164). Wochentags hielt sich A. hingegen in Brugg auf. Die beiden Zeugen P und M. bestätigten, dass sie zum Zeitpunkt des Abhandenkommens des Mountainbikes ihre Studienadresse in Brugg hatten und mit dem Studenten A. dort zusammen wohnten. Die an sie gestellte Frage lautete dahingehend, ob sich ihre Studienandresse in Brugg befunden habe; dementsprechend be- stätigten sie nicht, der Wohnsitz von A. sei in Brugg gewesen.