Weiter ist zu prüfen, ob das fragliche Mountainbike Eigentum eines mit der Versicherungsnehmerin in Hausgemeinschaft lebenden Fami- lienangehörigen darstellt und somit gemäss A.1.1.11 der Allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen mitversichert ist. Kann die Hausgemeinschaft von A. mit seiner Mutter bestätigt werden, so bezieht sich der persönliche Gel- tungsbereich der Versicherung auch auf den Sohn der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin bestreitet sowohl den Wohnsitz von A. in Chur als auch dessen Hausgemeinschaft mit seiner Mutter. Gemäss Wohnsitzbescheinigung der Stadt Chur vom 30. Oktober 1995 ist A. seit dem 15. August 1992 ununterbrochen in Chur wohnhaft und gemeldet.