84 Beschwerdegegnerin. Für eine alleini- ge Aktivlegitimation des Sohnes, A., ergeben sich weder aus Gesetz noch aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag stichhaltige Hinweise. Auch die Beschwerdeführerin selbst vermag keine überzeugenden rechtlichen Argumente dafür anzubringen. Der Einwand, die Versicherung könnte durch den Sohn zur nochmaligen Bezahlung des beanspruchten Betrages angehal- ten werden, geht schon deshalb fehl, weil die Beschwerdegegnerin in der