Die beschriebene Verpflichtung des Familienhauptes bringt es mit sich, dass die Beschwerdegegnerin auch i m Hinblick auf Sachen im Eigentum ihres Sohn alles zu deren Verwahrung und Sicherung vorzukehren hat. Dies bedeutet auch, dass sie im Falle des Abhandenkommens von derartigen Sachen die nötigen rechtlichen Schritte einleiten muss. Da gemäss Versicherungsvertrag auch der Hausrat der Haus- genossen mitversichert ist, folgt aus den genannten Bestimmungen die An- spruchs- und Klageberechtigung der