Laut Art. 332 Abs. 3 ZGB hat das Familien- haupt die von den Hausgenossen eingebrachten Sachen mit der gleichen Sorgfalt zu verwahren und gegen Schaden sicherzustellen wie die eigenen. Wie nachstehend unter Ziffer 4 näher ausgeführt wird, ist die Hausgemeinschaft zwischen A. und der Beschwerdegegnerin zu bejahen, weshalb Art. 332 ZGB grundsätzlich anwendbar ist. Die beschriebene Verpflichtung des Familienhauptes bringt es mit sich, dass die Beschwerdegegnerin auch i m Hinblick auf Sachen im Eigentum ihres Sohn alles zu deren Verwahrung und Sicherung vorzukehren hat.