Vielmehr regelt Art. 17 Abs. 2 VVG, dass der Versicherungsnehmer befugt ist, ohne Zustimmung des Versicherten den Ersatzanspruch gegen den Versicherer geltend zu machen, wenn der Versi- cherte den Versicherungsnehmer vorbehaltlos zum Abschluss des Vertrages beauftragt hat oder wenn dem Versicherungsnehmer eine gesetzliche Versi- cherungspflicht obgelegen hat. Laut Art. 332 Abs. 3 ZGB hat das Familien- haupt die von den Hausgenossen eingebrachten Sachen mit der gleichen Sorgfalt zu verwahren und gegen Schaden sicherzustellen wie die eigenen.