Dass A. der Sohn der Beschwerdegegnerin und somit Familienmitglied ist, wird nicht bestritten. Weder der Versiche- rungspolice noch den Allgemeinen Versicherungsbedingungen kann ent- nommen werden, dass einem Dritten, insbesondere einem Versicherten und nicht der Versicherungsnehmerin die Klageberechtigung zukommen soll. Auch im Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) ist keine entsprechende Bestimmung zu finden. Vielmehr regelt Art.